Betrieb & Werkstatt · Elektrosicherheit

Prüffristen für Elektrogeräte: Was sich ändert — und was Sie längst dürfen

Die Bundesregierung will die Prüfpflicht für elektrische Betriebsmittel lockern, die DGUV hat mit der Überarbeitung begonnen. Bis eine neue Vorschrift steht, gilt alles unverändert weiter — die Entlastung, auf die viele warten, erlauben die geltenden Regeln aber längst.

Von Sven Müllers, Pöppel Redaktion  ·  29. Juli 2026  ·  Lesezeit 7 Min.
Handwerker prüft die beschädigte Anschlussleitung eines Winkelschleifers auf einer Werkbank
Die Sichtprüfung vor der Benutzung bleibt Pflicht — unabhängig davon, wie die neue Vorschrift ausfällt. Symbolbild (KI-generiert)

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Bundesregierung will die DGUV Vorschriften 3 und 4 zusammenlegen und die Prüfpflicht gefährdungsorientierter fassen. Beschlossen ist das nicht: Die Maßnahme gehört zu den über 30 Vorhaben, die bis Ende 2026 erst folgen sollen.
  • Die DGUV hat die Überarbeitung am 17. Juli 2026 bestätigt. Einen Zeitplan nennt sie nicht. Bis zur Neufassung gelten beide Vorschriften unverändert.
  • Die Prüffristen legt schon heute der Unternehmer fest, über die Gefährdungsbeurteilung. Die Werte in der Vorschrift sind Richtwerte, keine Vorgabe.
  • Liegt die Fehlerquote unter 2 Prozent, darf die Frist verlängert werden — auf maximal ein Jahr in Werkstatt, Fertigung und auf der Baustelle, auf maximal zwei Jahre im Büro.
  • Wer defekte Geräte aussortiert, ohne sie in die Fehlerquote zu rechnen, rechnet sich die Quote schön und verlängert zu Unrecht.

Die Meldung klingt nach Entlastung: Die Prüfpflicht für elektrische Betriebsmittel soll praxisnäher und gefährdungsorientierter werden. Zwei Dinge gehen dabei unter. Beschlossen ist davon noch nichts, und der Turnus, in dem Sie prüfen, ist längst eine Entscheidung Ihres Betriebs.

Was die Bundesregierung vorhat

Am 15. Juli 2026 kam das Bundeskabinett zu seinem zweiten Entlastungskabinett zusammen. Das Bundesarbeitsministerium forderte die Selbstverwaltung der Unfallversicherung darin auf, die DGUV Vorschriften 3 und 4 zusammenzulegen und die Prüfpflichten „mit einem gefährdungsorientierteren Ansatz zu überarbeiten und zu vereinfachen". Vorschrift 3 gilt für gewerbliche Betriebe, Vorschrift 4 für den öffentlichen Bereich; technisch verlangen beide dasselbe.

Das Entlastungspotenzial beziffert die Bundesregierung auf rund 720 Millionen Euro im Jahr. Diese Zahl geistert seit Mitte Juli durch die Fachmeldungen, und dabei geht etwas verloren.

Die Korrektur: Mehrere Meldungen lesen sich so, als habe das Kabinett eine Entlastung von 720 Millionen Euro beschlossen. Das trifft nicht zu. Die Elektro-Prüfpflicht führt die Regierungsmitteilung unter den über 30 Maßnahmen, die bis Jahresende erst noch folgen sollen, nicht unter den am 15. Juli beschlossenen. Die 720 Millionen Euro sind eine Schätzung für ein Vorhaben, das rechtlich noch nicht existiert. Wer heute Prüfungen aussetzt, weil er von einer beschlossenen Lockerung gelesen hat, verstößt gegen geltendes Recht.

Was die DGUV dazu sagt

Zwei Tage später, am 17. Juli 2026, bestätigte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die Überarbeitung. Sie trägt das Ziel mit, macht aber eine Bedingung: Das Schutzniveau muss erhalten bleiben.

Hauptgeschäftsführer Dr. Stephan Fasshauer nennt als Maßstab „einfache, gut umsetzbare Regeln, die optimalen Schutz ermöglichen". Die DGUV betreut nach eigenen Angaben 68 Millionen Versicherte und 3,6 Millionen Unternehmen und Einrichtungen. Rund 2.500 Arbeitsunfälle mit elektrischem Strom werden ihr pro Jahr gemeldet, einige davon enden tödlich.

Jörg Botti von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse fügt einen Satz an, der für die Praxis mehr hergibt als die ganze Ankündigung:

„Prüfintervalle von elektrischen Anlagen kann der Unternehmer schon jetzt bedarfsgerecht festlegen."

Die Möglichkeit, über die gerade alle schreiben, gibt es also längst.

Diese Fristen gelten heute

Die Zahlen, die jeder aus dem Prüfprotokoll kennt, stehen in der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3. Sie sind dort ausdrücklich als Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen bezeichnet.

6 Monate
Richtwert – für ortsveränderliche Betriebsmittel, auf Baustellen 3 Monate.
2 %
Fehlerquote – darunter darf die Frist verlängert werden.
4 Jahre
Ortsfest – für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel.

Ortsveränderliche Betriebsmittel

Dazu zählen Handmaschinen, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen, Leitungsroller, Ladegeräte und Bürogeräte.

FallFrist
Richtwert6 Monate
Richtwert auf Baustellen3 Monate
Maximalwert Baustelle, Fertigung, Werkstatt1 Jahr
Maximalwert Büro und Vergleichbares2 Jahre

Dazwischen steht der Satz, um den es geht: „Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden."

Auf die beiden Prozentwerte lohnt ein genauer Blick, weil sie oft in einen Topf geworfen werden. Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 Prozent, gilt die bestehende Frist als ausreichend bemessen — Sie dürfen so weitermachen wie bisher. Erst unterhalb von 2 Prozent erlaubt die Vorschrift, die Frist zu verlängern.

Ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel

Gemeint sind die Installation im Gebäude und fest angeschlossene Maschinen.

AnlageFrist und Prüfung
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 Jahre
In Betriebsstätten und Räumen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 Jahr
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen1 Monat, auf Wirksamkeit
FI-Schutzschalter in stationären Anlagen6 Monate, Prüftaste durch den Benutzer
FI-Schutzschalter in nichtstationären Anlagenarbeitstäglich, Prüftaste durch den Benutzer

Die letzten beiden Zeilen verlangen keine Fachkraft und kosten nichts. Sie brauchen nur jemanden, der die Taste drückt — und eine Festlegung, wer das im Betrieb tut.

In vier Schritten zur eigenen Prüffrist

1. Gefährdungsbeurteilung fachkundig aufsetzen. Die Frist wird dort festgelegt, nicht aus der Tabelle abgeschrieben. Fehlt im Haus die Erfahrung dafür, holen Sie sich fachkundige Unterstützung — die DGUV nennt dafür ausdrücklich die Prüfperson.

2. Die Einsatzbedingungen ehrlich bewerten. Die Vorschrift listet die Kriterien: Einsatzdauer und -häufigkeit, mechanische, chemische und thermische Beanspruchung, Witterung, Verschleiß, Ausfallverhalten, Qualität der Wartung, Qualifikation der Benutzer. Eine Bohrmaschine im Rohbau und dieselbe Maschine in der Montagehalle sind zwei verschiedene Fälle.

3. Die Fehlerquote über vergleichbare Bereiche ermitteln. Die Fehlerquote ist das prozentuale Verhältnis der Mängel zur Zahl der Prüfungen — und sie ist nur innerhalb vergleichbarer Bedingungen aussagekräftig. Baustelle, Werkstatt und Verwaltung werden getrennt betrachtet, nicht zu einem Betriebsdurchschnitt verrührt.

4. Abweichungen begründen und dokumentieren. Weichen Sie von den Richtwerten ab, muss die Begründung schriftlich vorliegen. Die Dokumentation darf getrennt von der Gefährdungsbeurteilung geführt werden, etwa als Prüfliste. Verantwortlich für Einhaltung und Plausibilität der Fristen bleibt der Unternehmer.

Die Vorschrift setzt dahinter einen Warnhinweis, der beide Richtungen meint: „Prüffristen sind keine Wunschfristen!" Je nach betrieblicher Lage können die tatsächlichen Fristen gegenüber den Richtwerten deutlich verkürzt werden müssen — oder eben verlängert werden dürfen.

Der Fallstrick bei der Fehlerquote

Hier passiert leicht ein Fehler, den keine der aktuellen Meldungen erwähnt.

Beschädigte Anschlussleitung eines Elektrowerkzeugs mit freiliegenden Adern auf einer Werkbank
Ein klarer Fall für die Sichtprüfung: aufgescheuerte Isolierung hinter der Zugentlastung. Wandert das Gerät jetzt kommentarlos in den Container, fehlt es später in der Fehlerquote. Symbolbild (KI-generiert)

Ein Gerät mit gebrochenem Gehäuse oder aufgescheuerter Anschlussleitung wandert in vielen Betrieben direkt in die Reparatur oder in den Container. Aus dem Prüflauf ist es damit verschwunden — und aus der Fehlerquote auch. Die DGUV Information 203-071 stellt dazu klar: Betriebsmittel, die die Sichtprüfung nicht bestanden haben, müssen bei der Ermittlung der Fehlerquote berücksichtigt werden.

Wer das übergeht, bekommt eine Quote unter zwei Prozent, weil er die Ausfälle vorher aussortiert hat. Auf dieser Grundlage die Frist zu verlängern, kehrt die Logik um: Verlängert wird ausgerechnet dort, wo die Geräte am meisten leiden.

Was Ihre Leute in der Werkstatt merken

An der Maschine ändert sich durch die geplante Reform vorerst nichts, und auch danach vermutlich weniger, als die Schlagzeilen nahelegen. Die Sichtprüfung vor der Benutzung bleibt, die arbeitstägliche Prüftaste am Baustromverteiler bleibt.

Ein Punkt wird durch die Fehlerquoten-Logik sogar wichtiger: Ein defektes Gerät gehört gemeldet, nicht stillschweigend entsorgt. Was nicht erfasst wird, taucht in keiner Auswertung auf — und verzerrt die Frist für alle anderen Geräte gleich mit.

Selbst prüfen oder prüfen lassen?

Die Vorschrift lässt beides zu, unterscheidet aber nach Prüfobjekt. Für ortsfeste Anlagen liegt die Verantwortung bei einer Elektrofachkraft. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln darf sie auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen — vorausgesetzt, geeignete Mess- und Prüfgeräte sind vorhanden.

Gerätetester im Transportkoffer für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Ohne normgerechtes Prüfgerät geht es nicht: Gerätetester für die Prüfung nach DIN VDE 0701-0702. Foto: Pöppel

Wer intern prüfen will, braucht also drei Dinge: die qualifizierte Person, ein normgerechtes Prüfgerät und eine Dokumentation, die eine Auswertung überhaupt zulässt. Am dritten Punkt scheitert es häufiger als am zweiten. Ein Prüfgerät protokolliert Messwerte; die Fehlerquote je Bereich entsteht daraus erst, wenn jemand die Zahlen sortiert.

Wer extern prüfen lässt, bekommt diese Auswertung mitgeliefert — und sollte im Angebot darauf achten, dass sie enthalten ist. Ein Protokollstapel ohne Auswertung erfüllt die Dokumentationspflicht, hilft bei der Fristenfrage aber nicht weiter.

Was das für Ihren Betrieb bedeutet

Rechnen Sie kurz nach: Ein Betrieb mit 200 ortsveränderlichen Geräten kommt im Halbjahresturnus auf 400 Prüfvorgänge im Jahr. Bleibt die Fehlerquote belegbar unter zwei Prozent, sind unter Werkstattbedingungen zwölf Monate zulässig — dieselben Geräte kämen dann auf 200 Prüfvorgänge. Das ist ein Rechenbeispiel, keine Empfehlung: Welche Frist zulässig ist, entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung, nicht der Sparwille.

Die Verantwortung wandert dabei nicht mit. Sie bleibt beim Unternehmer, und mit längeren Fristen wird sie größer statt kleiner. Die Dokumentation belegt genau das: dass die Entscheidung fachlich getragen ist. Deshalb lohnt sie sich auch dann, wenn nie jemand danach fragt.

Dabei unterstützt Pöppel: Wir prüfen ortsfeste und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nach DIN VDE 0701-0702, dazu Leitern und Tritte. Die Prüfprotokolle helfen Ihnen bei Auflagen von Behörden und Versicherern. Wer seine Fristen neu ordnen will, fängt ohnehin beim Prüfen an: Ohne Prüfergebnisse gibt es keine Fehlerquote, und ohne Fehlerquote keine begründete Frist.

Häufige Fragen

Ist die Prüfpflicht für Elektrogeräte jetzt abgeschafft?
Nein. Die DGUV Vorschriften 3 und 4 gelten unverändert weiter, bis eine neue Fassung in Kraft tritt. Die Überarbeitung hat im Juli 2026 begonnen, einen Zeitplan gibt es nicht.
Wie oft müssen ortsveränderliche Elektrogeräte geprüft werden?
Der Richtwert liegt bei sechs Monaten, auf Baustellen bei drei Monaten. Liegt die Fehlerquote unter zwei Prozent, darf verlängert werden: bis maximal ein Jahr in Werkstatt, Fertigung und auf der Baustelle, bis maximal zwei Jahre im Büro.
Darf ich die Prüffrist einfach selbst festlegen?
Ja, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung – und mit schriftlicher Begründung, wenn Sie von den Richtwerten abweichen. Die Verantwortung für die Plausibilität der Frist trägt der Unternehmer.
Wer darf die Prüfung durchführen?
Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person die Verantwortung übernehmen, sofern geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden. Ortsfeste Anlagen verantwortet eine Elektrofachkraft.
Was ändert sich durch die TRBS 1201?
Die Technische Regel für Betriebssicherheit wurde zuletzt am 5. November 2025 geändert (GMBl 2025 S. 702). Sie verknüpft Betriebssicherheitsverordnung und Überwachungsbedürftige-Anlagen-Recht enger und stuft Mängel nach ihrer Dringlichkeit ab. Sie ersetzt die DGUV Vorschrift 3 nicht.
Wo finde ich die Fristen im Original?
In der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3, Tabellen 1A und 1B. Die Praxishilfe dazu ist die DGUV Information 203-071.

Wie die neue Vorschrift aussehen wird, weiß heute niemand. Bis dahin bleibt eine Frage, die jeder Betrieb sofort beantworten kann: Wissen Sie, warum Ihre Prüffrist so lang ist, wie sie ist — oder steht sie so im Kalender, weil sie immer so dort stand?

Prüffristen festlegen heißt zuerst: wissen, wie es um die Geräte steht. Das Pöppel-Team prüft Ihre elektrischen Betriebsmittel und Leitern und zeigt Ihnen, was die Ergebnisse für Ihre Fristen bedeuten.

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Sven Müllers, Marketingleitung R. Pöppel

Sven Müllers

Marketingleitung · R. Pöppel, Memmingen

Auf das Thema bin ich über eine Fachmeldung gestoßen, die von einer beschlossenen Entlastung sprach. In der Mitteilung der Bundesregierung steht etwas anderes: Die Maßnahme ist angekündigt, nicht beschlossen. Also haben wir die Prüffristen dort nachgelesen, wo sie herkommen – in der Durchführungsanweisung zur DGUV Vorschrift 3 – und die Zahlen von dort übernommen statt aus den Meldungen.

Ein großer Teil unserer Arbeit im Marketing bei R. Pöppel in Memmingen ist Recherche – für Handwerks- und Industriebetriebe der Region. Wir arbeiten nach bestem Wissen und prüfen jede Angabe gegen; bleibt trotzdem ein Fehler stehen, sagen Sie uns bitte Bescheid. Schreiben Sie mir.

Quellen und wie wir geprüft haben

Ausgangspunkt war eine Fachmeldung von PPF-Online zur Überarbeitung der Prüfpflicht. Die Aussagen dort haben wir gegen die Pressemitteilung der DGUV vom 17. Juli 2026 und gegen die Mitteilung der Bundesregierung zum Entlastungskabinett vom 15. Juli 2026 gehalten. Dabei zeigte sich eine Unschärfe, die sich durch viele Meldungen zieht: Die genannten 720 Millionen Euro sind kein beschlossener Entlastungsbetrag, sondern das geschätzte Potenzial einer Maßnahme, die die Bundesregierung selbst unter den noch ausstehenden Vorhaben führt. Die Prüffristen und die Zwei-Prozent-Regel haben wir nicht aus Sekundärquellen übernommen, sondern aus der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 und aus der DGUV Information 203-071. Nicht übernommen haben wir zwei Angaben: eine kursierende Behauptung, die Prüfpflicht werde 2026 verschärft und mindestens fünf Prozent aller Betriebe würden kontrolliert – dafür fanden wir keine Primärquelle; und die Meldung, Feuchtbereiche und Küchen seien von der Lockerung ausdrücklich ausgenommen – das ist plausibel, steht aber in keiner amtlichen Quelle, weil die Neufassung noch nicht existiert. Sprechen Sie uns darauf an – als Ihr Fachhändler prüfen wir Ihre elektrischen Betriebsmittel und Leitern und beraten Sie zur Festlegung passender Prüffristen. Zur Beratung.

6 Quellen · 1 Angabe korrigiert · 2 Angaben nicht übernommen

Primärquelle
DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisung zu § 5, Tabellen 1A und 1B – Prüffristen, Maximalwerte, Zwei-Prozent-Regel
Primärquelle
DGUV Information 203-071, Kapitel 7 „Prüffristen“ und 7.1 „Fehlerquote“ – Definition der Fehlerquote, Pflicht zur Berücksichtigung durchgefallener Sichtprüfungen
Primärquelle
DGUV, „Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet“ (17.07.2026) – Zitate Fasshauer und Botti, Unfallzahl
Primärquelle
Bundesregierung, „Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen“ – Kabinett vom 15.07.2026, Auftrag an die Selbstverwaltung
Ausgangsmeldung
PPF-Online, „Prüfpflicht auf Prüfstand“ (17.07.2026)
Abgleich
BAuA, TRBS 1201 – Ausgabe März 2019, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 702 vom 05.11.2025 · BG ETEM, Statistik der Stromunfälle
Korrigiert
Die Zuordnung der 720 Millionen Euro: kein beschlossener Entlastungsbetrag, sondern eine Schätzung für ein Vorhaben, das die Bundesregierung unter den noch ausstehenden Maßnahmen führt.
Nicht übernommen
Die Behauptung einer Verschärfung der Prüfpflicht 2026 samt Kontrollquote von fünf Prozent aller Betriebe – dafür ließ sich keine Primärquelle finden.
Nicht übernommen
Ausnahmen für Feuchtbereiche und Küchen – plausibel, aber nicht amtlich belegbar, solange die Neufassung nicht vorliegt.

Stand der Prüfung: 29. Juli 2026. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns – wir korrigieren und weisen die Änderung aus.

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